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   BayObLG, 24.02.2021 - 204 StObWs 31/21   

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https://dejure.org/2021,67925
BayObLG, 24.02.2021 - 204 StObWs 31/21 (https://dejure.org/2021,67925)
BayObLG, Entscheidung vom 24.02.2021 - 204 StObWs 31/21 (https://dejure.org/2021,67925)
BayObLG, Entscheidung vom 24. Februar 2021 - 204 StObWs 31/21 (https://dejure.org/2021,67925)
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    Anspruch des Gefangenen auf soziale Hilfe; Kein Anspruch auf bestimmte soziale Hilfsmaßnahmen; Kein Anspruch auf Internetrecherche durch Sozialdienst

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Stuttgart, 04.11.2014 - 4 Ws 373/14

    Hilfe während des Strafvollzugs: Antrag eines Strafgefangenen auf Zugang zu

    Auszug aus BayObLG, 24.02.2021 - 204 StObWs 31/21
    Demgemäß wird Hierdurch kein subjektiver Rechtsanspruch auf einzelne konkrete, vom Gefangenen zu bestimmende Leistungen oder Maßnahmen bei der Beratung in für ihn bedeutsamen rechtlichen Fragestellungen begründet (vgl. OLG Stuttgart, Justiz 2015, 98 , juris Rn. 9 zur vergleichbaren Norm des § 41 Abs. 2 BWJVollzGB III).

    Insofern obliegt dem Vollzugsstab nicht nur die Pflicht, den Gefangenen über seine Rechte und Pflichten innerhalb der Anstalt zu informieren, sondern darüber hinaus die Verpflichtung, ihm auch bei der Gewinnung derjenigen rechtlichen Informationen behilflich zu sein, die seine Stellung im bürgerlichen und sozialen Leben betreffen (vgl. OLG Stuttgart, Justiz 2015, 98 , juris Rn. 14; Laubenthal, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O., Abschn. H Rn. 133).

    Ihnen obliegt aber eine Vorklärung, ob und inwieweit juristischer Rat benötigt wird (vgl. OLG Stuttgart, Justiz 2015, 98 , juris Rn. 14; Arloth/Krä, a.a.O., § 73 Rn. 2 m.w.N.).

    In Betracht kommt die Bereitstellung von Fachliteratur, etwa in einer Bibliothek (vgl. KG, NStZ 1997, 427, 428 - bei Matzke; OLG Stuttgart, Justiz 2015, 98 , juris Rn. 14; Arloth/Krä, a.a.O., § 73 Rn. 2 m.w.N.; BeckOK Strafvollzugsrecht Bund/Beck, a.a.O., § 73 Rn. 6).

    Denkbar ist auch die Überlassung bestimmter Entscheidungen oder Aufsätze in Kopie bzw. - je nach den örtlichen Gegebenheiten und unter Wahrung der Erfordernisse der Sicherheit und Ordnung der Anstalt - die Einräumung von Zugriffsmöglichkeiten auf elektronische Rechtsprechungssammlungen oder internetbasierte Recherchemöglichkeiten (vgl. OLG Stuttgart, Justiz 2015, 98 , juris Rn. 14).

    Je mehr die Anstalt auf Grund bisheriger Erfahrungen mit dem Gefangenen befürchten muss, dass es sich um keine für ihn bedeutsame rechtliche Fragestellung handelt, dass die Fragestellung möglicherweise mittlerweile schon überholt ist, im konkreten Einzelfall bereits gerichtlich beantwortet wurde oder dass sich das Begehren insgesamt als rechtsmissbräuchlich darstellen könnte, desto genauer darf sie vor einer Entscheidung über die Aushändigung von beantragten Kopien ein konkretes rechtliches Interesse des Gefangenen prüfen und den dazu erforderlichen Vortrag verlangen (vgl. zum Ganzen OLG Stuttgart, Justiz 2015, 98 , juris Rn. 15).

  • OLG Nürnberg, 16.09.2008 - 2 Ws 433/08

    Strafvollzug: Erlaubnis zur Übersendung und Aushändigung eines Internetausdrucks

    Auszug aus BayObLG, 24.02.2021 - 204 StObWs 31/21
    Darüber hinaus wird eine zahlenmäßige Begrenzung der Überlassung von Internetausdrucken nicht zu beanstanden sein, wenn eine unbeschränkte Zulassung die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würde (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.9.2008 - 2 Ws 433/08, NStZ 2009, 216 , juris Rn. 21).

    Demgemäß fällt auch der Zugang zu Entscheidungen etwa des Bundesverfassungsgerichts, die von jedermann über das Internet abgerufen und ausgedruckt werden können, in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. OLG Nürnberg, NStZ 2009, 216 , juris Rn. 18).

    Insoweit kann der Beschwerdeführer auch aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16.9.2007 ( 2 Ws 433/08, NStZ 2009, 216 ) nichts für sich herleiten.

  • BVerfG, 03.10.1969 - 1 BvR 46/65

    Leipziger Volkszeitung

    Auszug aus BayObLG, 24.02.2021 - 204 StObWs 31/21
    Zu den Informationsquellen, die den Schutz des Grundrechts genießen, gehören von vorneherein die Massenkommunikationsmittel (BVerfGE 90, 27 juris Rn. 14; 27, 71, juris Rn. 35) und damit auch das Internet.

    Die Verschaffung des ausgedruckten Einzelexemplars ist mithin die Konkretisierung der Freiheit, sich zu unterrichten (vgl. BVerfGE 27, 71 , juris Rn. 39).

  • EGMR, 17.01.2017 - 21575/08

    Internetsperre für Häftling: Litauen verurteilt

    Auszug aus BayObLG, 24.02.2021 - 204 StObWs 31/21
    Zwar hat dieser in Fällen, die den Internetzugang für Strafgefangene betrafen, die gesteigerte Bedeutung der neuen Medien im heutigen Alltag betont (Beschwerdesache Kalda gegen Estland, Urteil vom 19.1.2016, Nr. 17429/10, Tz. 52, und Jankovskis gegen Litauen, Urteil vom 17.1.2017, Nr. 21575/08, Tz. 54 und.

    Eine grundsätzliche Verpflichtung der Vertragsstaaten, einen Zugang zu diesen zu ermöglichen, hat er der Informationsfreiheit nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK indes nicht entnommen (vgl. Urteile vom 19.1.2016, Nr. 17429/10, Tz. 45, und vom 17. Januar 2017, Nr. 21575/08, Tz. 55).

  • EGMR, 19.01.2016 - 17429/10

    KALDA v. ESTONIA

    Auszug aus BayObLG, 24.02.2021 - 204 StObWs 31/21
    Zwar hat dieser in Fällen, die den Internetzugang für Strafgefangene betrafen, die gesteigerte Bedeutung der neuen Medien im heutigen Alltag betont (Beschwerdesache Kalda gegen Estland, Urteil vom 19.1.2016, Nr. 17429/10, Tz. 52, und Jankovskis gegen Litauen, Urteil vom 17.1.2017, Nr. 21575/08, Tz. 54 und.

    Eine grundsätzliche Verpflichtung der Vertragsstaaten, einen Zugang zu diesen zu ermöglichen, hat er der Informationsfreiheit nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK indes nicht entnommen (vgl. Urteile vom 19.1.2016, Nr. 17429/10, Tz. 45, und vom 17. Januar 2017, Nr. 21575/08, Tz. 55).

  • BVerfG, 09.02.1994 - 1 BvR 1687/92

    Parabolantenne I

    Auszug aus BayObLG, 24.02.2021 - 204 StObWs 31/21
    Zu den Informationsquellen, die den Schutz des Grundrechts genießen, gehören von vorneherein die Massenkommunikationsmittel (BVerfGE 90, 27 juris Rn. 14; 27, 71, juris Rn. 35) und damit auch das Internet.
  • BVerfG, 27.03.2019 - 2 BvR 2268/18

    Kein Anspruch eines Strafgefangenen auf Besitz eines Laptops zum Verfassen von

    Auszug aus BayObLG, 24.02.2021 - 204 StObWs 31/21
    Diese Gesichtspunkte seien aber für sich genommen nicht geeignet, unter Ausklammerung legitimer Sicherheitsbedenken einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf den Zugang zu neuen Medien im Strafvollzug zu vermitteln (NJW 2019, 1738 , juris Rn. 11).
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